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Prüfung und Zertifizierung

Die FSA GmbH betreibt eine europäisch notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstelle mit der Kennnummer 0588 im Geltungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX).

Befugniserteilung ZLS

Die Benennung ist gültig für folgende Fälle, bei denen eine Beteiligung einer notifizierten Stelle am Konformitäts-Bewertungsverfahren des Herstellers erforderlich ist:

Nicht elektrische Geräte der Gerätegruppe II (z.B. Zerkleinerungsmaschinen, Trockner, Fördereinrichtungen, Rührwerke, Zellenradschleusen)

Gerätekategorie 
(RL 2014/34/EU)   
geeignet für Zone 
(BetrSichV bzw.
(RL 1999/92/EG)
Anzuwendende Module 
(RL 2014/34/EU)
Alternativ-Modul
1G
1D
0 (auch 1 und 2)
20 (auch 21 u. 22)
EU-Baumusterprüfung (Anhang III)
                        +
Qualitätssicherung Produktion (Anhang IV) oder
Prüfung der Produkte (Anhang (V)
EU-Einzelprüfung 
(Anhang IX)
2G
2D
1 (auch 2)
21 (auch 22)
Interne Fertigungskontrolle 
(Anhang VIII)
                        +
Hinterlegung der Technischen Dokumentation bei einer benannten Stelle
3G
3D
2
22
Interne Fertigungskontrolle 
(Anhang VIII)

*Die blau hinterlegten Module müssen von einer benannten Stelle erbracht werden.  

Für autonome Schutzsysteme wie z. B.

  • Explosionsdruckentlastungseinrichtungen, z.B. Berstscheiben, Druckentlastungsklappen, flammenlose Druckentlastung
  • Explosionstechnische Entkopplungssysteme, z.B. zünddurchschlagsichere Zellenradschleusen, Entlastungsschlote, Explosionsschutzventile, Löschmittelsperren, Schnellschlussschieber, Quenchventile
  • Explosionsunterdrückungssysteme

gelten die gleichen Forderungen wie für Geräte der Kategorie 1

 Anzuwendende Module 
(RL 2014/34/EU)
Alternativ-Modul
Autonome SchutzsystemeEU-Baumusterprüfung (Anhang III)
                        +
Qualitätssicherung Produktion 
(Anhang IV) oder
Prüfung der Produkte (Anhang (V)
EU-Einzelprüfung 
(Anhang IX)

*Die blau hinterlegten Module müssen von einer benannten Stelle erbracht werden.  

Für die EU-Baumusterprüfung gemäß Richtlinie 2014/34/EU (Modul B) Anhang III, muss ein formloser Antrag auf EU-Baumusterprüfung zusammen mit der technischen Dokumentation bei der FSA GmbH eingereicht werden. Die technischen Unterlagen müssen geeignet sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie 2014/34/EU zu bewerten. Folgende Angaben und Unterlagen sind erforderlich: 

  • Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift.
  • Eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.
  • Eine allgemeine Beschreibung des Produkts einschließlich Informationen zur bestimmungsgemäßen Verwendung und Anwendungsgrenzen.
  • Die Betriebsanleitung nach Anhang II Nr. 1.0.6 der Richtlinie 2014/34/EU.
  • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind.
  • Eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung.
  • Eine Aufstellung, welche harmonisierten europäischen Normen vollständig oder in Teilen angewandt worden sind. Werden harmonisierte Normen nicht angewendet, so ist zu beschreiben, wie die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie erfüllt werden und welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet werden. Werden harmonisierte Normen teilweise angewendet, so sind die entsprechenden Teile anzugeben.
  • Repräsentative Prüfmuster. Die notifizierte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist.

Die EU-Baumusterprüfung wird vertraulich behandelt. Die FSA GmbH ist jedoch verpflichtet, ausgestellte EU-Baumusterprüfbescheinigungen zu veröffentlichen.

Eine Zusammenstellung der erforderlichen Dokumentation können Sie hier herunterladen.

Bedingt durch den BREXIT können wir die genannten Dienstleistungen leider nicht mehr für Produkte anbieten, die für den Britischen Markt bestimmt sind. In Großbritannien ist eine UKCA Zertifizierung erforderlich.

Wird zusätzlich ein Antrag zur Beurteilung des QM-Systems „Produktion“ (Richtlinie 2014/34/EU, Anhang IV) gestellt, müssen weitere Unterlagen eingereicht werden: 

  • Alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie
  • Unterlagen über das QM-System
  • Technische Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der
    EU- Baumusterprüfbescheinigung

Ihre Kontaktperson

Hinterlegung von Unterlagen:

  • Bei „nicht elektrischen“ Geräten der Kategorie 2 wird vom Hersteller eine interne Fertigungskontrolle nach Anhang VIII der RL 2014/34/EU durchgeführt.
  • Gemäß Artikel 13 Absatz 1 b) sind die Dokumentationen zur internen Fertigungskontrolle bei einer benannten Stelle bis 10 Jahre nach Auslieferung des letzten Produktes zu hinterlegen. 
  • Die Unterlagen werden von der FSA GmbH im Regelfall nicht durchgesehen und können daher auch verschlossen oder versiegelt abgegeben werden. 
  • Nach schriftlicher Quittierung der Hinterlegung durch die FSA GmbH kann der Hersteller die Konformitätserklärung ausstellen und das CE Zeichen anbringen. 

Die technischen Unterlagen (Dokumentationen) müssen Folgendes enthalten:

  • Eine allgemeine Beschreibung des Baumusters mit Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung und Beschreibung der Einsatzgrenzen.
  • Eine Betriebsanleitung entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2014/34/EU, Anhang II, Ziffer 1.0.6. 
  • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw. (Zusammenstellungszeichnung, Gruppenzeichnungen und soweit relevant Einzelteilzeichnungen).
  • Liste der teilweise oder ganz angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die Normen nicht angewandt wurden.
  • ggf. Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.
  • ggf. Prüfberichte 

Für die Hinterlegung der Unterlagen wird eine Gebühr erhoben:
Die Gebühr für die Archivierung technischer Dokumente wird pro Jahr und Ordner berechnet.

1 Ordner € 60,--/Jahr
Jeder weitere Ordner der gleichen Dokumentation    € 30,--/Jahr

Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzl. MWSt.

Weitere Informationen

  • Weitere Informationen zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2014/34EU enthält der Leitfaden "Third edition of the ATEX 2014/34/EU Guidelines".
  • Bedingt durch den BREXIT können wir die genannten Dienstleistungen leider nicht mehr für Produkte anbieten, die für den Britischen Markt bestimmt sind. In Großbritannien ist eine UKCA Zertifizierung erforderlich.
  • Eine EG-Baumusterprüfung kann explosionstechnische Untersuchungen erfordern, die auf unserem Versuchsgelände in Kappelrodeck durchgeführt werden.
  • Die Kosten für die Durchführung der Prüfungen, der Zertifizierung und der Überwachung des QM-Systems „Produktion“ richten sich nach Umfang und Aufwand. Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot mit detaillierter Beschreibung der Leistungen und Kosten.

Ausgestellte Zertifikate

Die ausgestellten Zertifikate der FSA GmbH unterteilen sich in die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und die Bescheinigungen zur "Überwachung der QS-Produktion". Bringt ein Hersteller ein Gerät oder Schutzsystem im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (bis 20. April 2016 nach Richtlinie 94/9/EG) in Verkehr, so benötigt er sowohl eine EU-Baumusterprüfbescheinigung, als auch eine Bescheinigung zur "Überwachung der QS-Produktion". Dem Hersteller bzw. Inverkehrbringer ist es dabei freigestellt, ob er beide Bescheinigungen bei unterschiedlichen oder nur bei einer benannten Stelle (z.B. FSA GmbH) beantragt.

Bedingt durch den BREXIT bestehen seit dem 1. Januar 2021 besondere Regelungen für Produkte, die für den Britischen Markt bestimmt sind. Informationen dazu finden Sie im UKCA-Informationsblatt.